Informationen für Gastronomen
bezüglich Auszubildender, aus Drittstaaten
Die Ausbildung erfolgt nach § 16b Abs. 1 AufenthG / Hierzu können Sie sich gerne den Paragraphen auf www.bamf.de in Ruhe durchlesen. Gerne können Sie es auch in kopierter Fassung hier lesen:
„Bürger eines Drittstaats können für die Aufnahme einer qualifizierten schulischen Berufsausbildung (§ 16b Abs. 1 AufenthG) sowie für die Teilnahme an einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung, einer sogenannten dualen Ausbildung (§ 17 Abs. 1 AufenthG), eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bedingung im letztgenannten Fall ist, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, soweit es sich nicht um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt.“ (http://www.bamf.de/DE/Migration/Studieren/studieren-node.html, Abruf am: 08.09.2019)
Anforderung: | Erfüllt? |
Das monatliche Brutto beträgt mindestens 955.- €. | |
Der angenommene Auszubildende muss glaubhaft von seinen Einkünften leben können. | |
Für eine Visumvoraussetzungen gelten: Ein Ausbildungsvertrag, eine Anmeldung zur Berufsschule seitens des Arbeitgebers, ein Wohnnachweis. | |
Der vorgeschlagenen Ausbildung muss die zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) zustimmen. | |
Angaben über Kost & Logis müssen gemacht werden und sofern nicht in den Einkünften vorhanden, vom Arbeitgeber übernommen werden. | |
Außerdem muss der Betrieb eine Ausbildungsberechtigung nachweisen. Im Regelfall ist dies ein(e) Ausbilder(in) mit AEVO (Ausbildereignungsverordnung). |