Informationen für Gastronomen

bezüglich Auszubildender, aus Drittstaaten

Die Ausbildung erfolgt nach § 16b Abs. 1 AufenthG / Hierzu können Sie sich gerne den Paragraphen auf www.bamf.de  in Ruhe durchlesen. Gerne können Sie es auch in kopierter Fassung hier lesen:

„Bürger eines Drittstaats können für die Aufnahme einer qualifizierten schulischen Berufsausbildung (§ 16b Abs. 1 AufenthG) sowie für die Teilnahme an einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung, einer sogenannten dualen Ausbildung (§ 17 Abs. 1 AufenthG), eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bedingung im letztgenannten Fall ist, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, soweit es sich nicht um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt.“ (http://www.bamf.de/DE/Migration/Studieren/studieren-node.html, Abruf am: 08.09.2019)

Anforderung: Erfüllt?
Das monatliche Brutto beträgt mindestens 955.- €.
Der angenommene Auszubildende muss glaubhaft von seinen Einkünften leben können.
Für eine Visumvoraussetzungen gelten: Ein Ausbildungsvertrag, eine Anmeldung zur Berufsschule seitens des Arbeitgebers, ein Wohnnachweis.
Der vorgeschlagenen Ausbildung muss die zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) zustimmen.
Angaben über Kost & Logis müssen gemacht werden und sofern nicht in den Einkünften vorhanden, vom Arbeitgeber übernommen werden.
Außerdem muss der Betrieb eine Ausbildungsberechtigung nachweisen. Im Regelfall ist dies ein(e) Ausbilder(in) mit AEVO (Ausbildereignungsverordnung).

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