Sie möchten einen Mietkoch.- oder Mietkellner-Auftrag in der Schweiz übernehmen, dann sind folgende Informationen erforderlich um die Gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen.
Entsendung von Erwerbstätigen in die Schweiz
Zu einer Entsendung von Arbeitnehmern kommt es, wenn eine Firma mit Sitz im Ausland eine Leistung in der Schweiz anbieten will. Hier die Details.
Worum geht es bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern?
Man spricht von der Entsendung von Erwerbstätigen, wenn ein Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, damit sie hier im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Schweizerischen Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung erbringen bzw. in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zu der Unternehmungsgruppe des Arbeitgebers gehört. Es kann sich demnach um eine Person handeln,
deren Arbeitsplatz sich in der Regel nicht in der Schweiz, sondern in dem Gebiet eines anderen Staates befindet
deren Anstellung nicht in der Schweiz, sondern in einem anderen Land erfolgte
3 Entsendungsbeispiele:
Ein deutscher Unternehmer / Mietkoch entsendet sich selber (Selbstendsendung) für 2 Monate in die Schweiz.
Eine englische Firma entsendet einen ihrer Direktoren für die Dauer von 2 Jahren in ihre Niederlassung nach Zürich.
Ein österreichischer Arbeitnehmer ist Mitarbeiter eines deutschen Personalverleihers. Er wird für 12 Monate in die Schweiz entliehen, um hier eine Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Fall handelt es sich um indirekten Personalverleih vom Ausland in die Schweiz. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist allerdings verboten.
(Verbotene Vermittlung und verbotener Verleih durch ausländische Vermittlungs- und Verleihagenturen, Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih)
Welche Schritte sind bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen nötig?
a) Angehörige der EU/EFTA Mitgliedstaaten
Als Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten (bis auf den Sonderfall Kroatien) benötigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens 3 Monaten (90 Arbeitstagen) pro Kalenderjahr entsandt werden, keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Es besteht aber eine vorgängige Meldepflicht.
Für das entsandte Personal hat die Meldung durch den Arbeitgeber bei den zuständigen kantonalen Behörden des Arbeitsortes zu erfolgen, wenn der Einsatz in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres länger als 8 Tage dauert.
Bei Tätigkeiten im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, des Garten- und Landschaftsbaus, des Gastgewerbes, des Reinigungsgewerbes in Betrieben und Haushalten, des Überwachungs- und Sicherheitsdienstes, des Reisendengewerbes (Ausnahme: Zirkusse und Messen) und der Sexarbeit hat die Meldung dagegen unabhängig von der Dauer des Einsatzes in der Schweiz vom ersten Tag an zu erfolgen.
Weitere fortlaufend aktualisierte Informationen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration SEM (Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit, FAQ – Häufig gestellte Fragen).
Für Dienstleistungen, deren Dauer 90 Tage pro Kalenderjahr überschreitet, ist dagegen eine Bewilligung erforderlich. Es besteht kein Anspruch darauf, eine solche Bewilligung zu erhalten. Für die Erteilung der Bewilligungen sind die Kantone zuständig.
b) Sonderfall Kroatien
Seit dem 1. Januar 2017 gelten für kroatische Arbeitnehmer und Dienstleister sowie für Unternehmen mit Sitz in Kroatien Übergangsbestimmungen, die Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt enthalten.
Kroatische Dienstleister, deren Unternehmen seinen Sitz in Kroatien hat und die in der Schweiz eine Dienstleistung im Umfang von maximal 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr erbringen wollen, unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht (Meldung mindestens 8 Tage vor Beginn der Tätigkeit).
Wenn sie jedoch eine Dienstleistung in einer der vier Branchen mit Sonderregelungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Reinigungsarbeiten in Betrieben, Überwachungs- und Sicherheitsdienst) erbringen, unterliegen kroatische Staatsangehörige der Bewilligungspflicht, und zwar vom ersten Tag an.
Weitere fortlaufend aktualisierte Informationen finden Sie auf der Website des SEM unter der Registerkarte „Kroatien“ (Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit).
Welche Schritte sind nötig bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen?
Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich eines speziellen Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU fallen und die länger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, werden nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt. Die Zulassung richtet sich nach den arbeitsmarktlichen Anforderungen (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie den Weisungen zum AuG und der VZAE). Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Angehörige aus EG/EFTA Mitgliedstaaten für die Dauer der Dienstleistungserbringung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Welche arbeitsrechtlichen Schritte sind nötig?
Unternehmen, die ihr Personal oder sich selber in die Schweiz entsenden wollen, müssen nachweisen, dass sie die in der Schweiz geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten. Der Arbeitgeber hat den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor allem die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren, die im Entsendegesetz und in der Entsendeverordnung vorgeschrieben sind (Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Maßnahmen, Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft ab dem 1. Juni 2004). Außer den Bestimmungen über die minimale Entlöhnung müssen diese Unternehmen auch die geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einhalten (insbesondere in folgenden Bereichen: Arbeits- und Ruhezeit, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren und Wöchnerinnen). Die Einhaltung dieser Bedingungen wird regelmäßig überprüft. Arbeitgeber, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können sanktioniert werden (Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Schweiz, Nationaler Lohnrechner des SECO, Minimale Entlöhnung, Arbeitnehmerschutz allgemein).
Welche Schritte sind nötig, um die soziale Sicherheit zu garantieren?
Hinsichtlich soziale Sicherheit bedeutet Entsendung, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Während dieser Zeit bleibt die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslandes anwendbar. Auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14/06/1971 untersteht die in ein anderes Land entsandte Person während der Dauer der Auftragserbringung von höchstens 12 Monaten weiterhin der Sozialversicherung des Ursprungslandes. Um zu bestätigen, dass die entsandte Person weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Ursprungslandes unterliegt, wird eine entsprechende Entsendungsbescheinigung benötigt (je nach Fall Formular E 101 oder E 102). Diese Formulare sind online verfügbar oder können bei den Sozialversicherungsinstitutionen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten bezogen werden (Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, Entsandte (BSV), EU-Links und Informationen über die soziale Sicherheit (EUlisses), Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz).